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Jugendschutz

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Diesen Treffpunkt möchten wir in weiten Bereichen auch weiterhin
öffentlich für jeden zugänglich halten. Deswegen respektieren wir
die folgenden Bestimmungen und wenden sie konsequent an.

Fragen und Anregungen an: Jugendschutzbeauftragter@erotik.de

Selbstverständlich ist erotik.de mit der internationalen ICRA Kennzeichnung für Jugendschutz-Programme klassifiziert. Weitere Informationen zu
ICRA finden Sie hier.



Was ist jugendgefährdend?
Zu der Frage, durch welche Medieninhalte Kinder und Jugendliche gefährdet werden können, führt § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aus:

"Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften".

Bei dieser Aufzählung handelt es sich um einen Beispielkatalog, der durch die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle aktualisiert werden kann.


Sexualethisch desorientierende Medien, Pornographie
Ein Medium ist pornographisch, wenn es unter Hintansetzen aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und wenn seine objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt.

Auch wenn ein Medium nicht pornographisch ist, gilt es als sexualethisch desorientierend, wenn es Menschen auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert, wenn z.B. Frauen zu Sexualobjekten herabgewürdigt werden. Gleiches gilt, wenn ein Medium frauendiskrimnierende Praktiken anpreist, sadistische Vorgehensweisen als luststeigernd propagiert und wenn Vergewaltigung als Lusterlebnis dargestellt wird.

Medien, die Sexualität mit Kindern, mit Tieren oder in Verbindung mit Gewalt schildern, sind gemäß § 184 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht nur jugendgefährdend, sondern sozialschädlich. Ihre Abgabe nicht nur an Minderjährige, sondern auch an Erwachsene ist daher unter Strafandrohung verboten.

Medien mit sexualethisch desorientierendem Inhalt werden der BPjS zur Prüfung am häufigsten in Form von Printmedien (Zeitschriften, Taschenbücher) vorgelegt. Es gibt auch eine Vielzahl pornographischer Computerspiele, die von der BPjS indiziert wurden. Videofilme mit pornographischem Inhalt werden bei der BPjS nur ganz selten eingereicht, da solche Produktionen zum größten Teil nur in speziellen Geschäften erhältlich sind, zu denen Kinder und Jugendliche ohnehin keinen Zugang haben.


Gesetzliche Bestimmungen zum Jugendmedienschutz

"Strafgesetzbuch (Auszug)"
vom 15. Mai 1871 (RGNl. S. 127); zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425)

§ 131 Gewaltdarstellung

  1. Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

  4. Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

  1. Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
    an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
    im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
    im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
    öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
    an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
    in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
    auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.

  3. Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, verbreitet,
    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  4. Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

  5. Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

  6. Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

  7. In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

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