Erotik.de - In eigener Sache !
Erotik.de ist eine öffentlich zugängliche Plattform für
Freunde der Erotik.
Diesen Treffpunkt möchten wir in weiten Bereichen auch weiterhin
öffentlich für jeden zugänglich halten. Deswegen
respektieren wir
die folgenden Bestimmungen und wenden sie konsequent an.
Fragen und Anregungen an: Jugendschutzbeauftragter@erotik.de
Selbstverständlich ist erotik.de mit der internationalen
ICRA Kennzeichnung für Jugendschutz-Programme klassifiziert.
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ICRA finden Sie hier.
Was ist jugendgefährdend?
Zu der Frage, durch welche Medieninhalte Kinder und Jugendliche
gefährdet werden können, führt § 1 des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aus:
"Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen
vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit,
Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende
Schriften".
Bei dieser Aufzählung handelt es sich um einen Beispielkatalog,
der durch die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle aktualisiert
werden kann.
Sexualethisch desorientierende Medien,
Pornographie
Ein Medium ist pornographisch, wenn es unter Hintansetzen aller
sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob
aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und wenn seine
objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend
auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt.
Auch wenn ein Medium nicht pornographisch ist, gilt es als sexualethisch
desorientierend, wenn es Menschen auf entwürdigende Art zu
sexuell willfährigen Objekten degradiert, wenn z.B. Frauen
zu Sexualobjekten herabgewürdigt werden. Gleiches gilt, wenn
ein Medium frauendiskrimnierende Praktiken anpreist, sadistische
Vorgehensweisen als luststeigernd propagiert und wenn Vergewaltigung
als Lusterlebnis dargestellt wird.
Medien, die Sexualität mit Kindern, mit Tieren oder in Verbindung
mit Gewalt schildern, sind gemäß § 184 Absatz 3
des Strafgesetzbuches (StGB) nicht nur jugendgefährdend, sondern
sozialschädlich. Ihre Abgabe nicht nur an Minderjährige,
sondern auch an Erwachsene ist daher unter Strafandrohung verboten.
Medien mit sexualethisch desorientierendem Inhalt werden der BPjS
zur Prüfung am häufigsten in Form von Printmedien (Zeitschriften,
Taschenbücher) vorgelegt. Es gibt auch eine Vielzahl pornographischer
Computerspiele, die von der BPjS indiziert wurden. Videofilme mit
pornographischem Inhalt werden bei der BPjS nur ganz selten eingereicht,
da solche Produktionen zum größten Teil nur in speziellen
Geschäften erhältlich sind, zu denen Kinder und Jugendliche
ohnehin keinen Zugang haben.
Gesetzliche Bestimmungen zum Jugendmedienschutz
"Strafgesetzbuch (Auszug)"
vom 15. Mai 1871 (RGNl. S. 127); zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit
vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425)
§ 131 Gewaltdarstellung
- Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art schildern, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht, einer Person unter achtzehn
Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten
Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder
der Geschichte dient.
- Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt.
§ 184 Verbreitung pornographischer
Schriften
- Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3) einer Person
unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht,
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu
betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien
oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften,
die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind
und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen
anbietet oder überläßt,
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder
durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder
anpreist,
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu
aufgefordert zu sein,
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt
zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung
verlangt wird,
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften
zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder
eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch
Rundfunk verbreitet.
- Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten,
den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen
von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den
Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern
zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
- Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen
Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen
Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die
Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten
Schriften besitzt.
- Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn
die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern
erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich
der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher
Pflichten dienen.
- In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht,
werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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